Konservativ

Bei der Behandlung von ungewollter Kinderlosigkeit steht zu Beginn normalerweise nicht sofort die künstliche Befruchtung, sofern nicht eindeutige Indikationen dafür vorliegen. Zunächst kann es sinnvoll sein, den Hormonstatus durch eine medizinische Therapie zu optimieren. Das ist insbesondere bei Frauen mit Zyklusstörungen der Fall. Durch eine leichte Stimulation mit niedrigdosierten Hormonpräparaten kann die Eizellreifung verbessert, und durch das Auslösen des Eisprungs kann zudem der optimale Zeitpunkt für den gezielten Geschlechtsverkehr bestimmt werden. Diese Behandlungsmethodik wird auch als konservative Sterilitätstherapie bezeichnet.

IUI

Im Falle des Ausbleibens einer Schwangerschaft nach konservativer Sterilitätsbehandlung kann eine intrauterine Insemination (IUI) sinnvoll erscheinen. Darunter versteht man das Einbringen von aufbereiteten Spermien des Partners in die Gebärmutter mittels eines dünnen Katheters. (Abbildung IUI). Die IUI stellt keine Maßnahme der künstlichen Befruchtung dar. Voraussetzung für die Durchführung ist die Durchgängigkeit mindestens eines Eileiters und eine ausreichende Anzahl gut beweglicher Spermien. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, muss auf eine künstliche Befruchtung ausgewichen werden.

Die Chancen einer Schwangerschaft betragen bei einer intrauterinen Insemination rund 10-15%.

Kinderwunschbehandlung mit Spendersamen

Die Behandlung mit Spendersamen, auch heterologe Insemination bzw. heterologe IVF genannt, kann bei Paaren angewendet werden, bei denen

  • beim Partner eine extreme Einschränkung der Fruchtbarkeit vorliegt.
  • die Möglichkeiten einer ICSI-Behandlung bereits erschöpft sind und kein Erfolg eintrat.
  • ein durch den Partner bestehendes hohes genetisches Krankheitsrisiko für das werdende Kind existiert.
  • bei gleichgeschlechtlichen Paaren

Der Spendersamen kann direkt in die Gebärmutter der Frau eingebracht werden. Das Vorgehen entspricht dann dem einer IUI mit dem Samen des Partners. Oder der Samen wird dazu verwendet, außerhalb des Körpers eine Eizelle zu befruchten wie bei einer regulären IVF/ICSI-Behandlung. Welche der beiden Möglichkeiten jeweils in Frage kommt, kann im Gespräch mit dem Arzt geklärt werden. Allerdings ist die Therapie mit Fremdsamen keine Kassenleistung und muss daher privat abgerechnet werden. Dazu kommen die Kosten für die Samenprobe, die bei kooperierenden Samenbanken bestellt werden kann. Die Verwendung von Spendersamen wird in Deutschland genau geregelt. So dürfen nur Samenproben von nicht-anonymen Spendern verwendet werden.

Die Paare haben nicht die Möglichkeit, die Identität des Spenders zu erfahren; das entstandene Kind dagegen besitzt später im Alter von 18 Jahren das Recht, den Namen des genetischen Vaters in Erfahrung zu bringen. Bei der Auswahl des Samens sollte darauf geachtet werden, dass der Spender körperlich zum Paar passt. Wünsche nach einer bestimmten Augen- oder Haarfarbe oder andere Merkmale des Spenders können in die Auswahl mit einfließen. Natürlich gewährleistet die Samenbank die gesundheitliche Unbedenklichkeit, insbesondere bei HIV- oder Hepatitis-Infektionen.

Die Behandlung mit Spendersamen kommt nach rechtlichen Vorgaben der Landesärztekammer nur für Paare in stabilen Beziehungen (verheiratet oder nicht) in Frage, bei denen ein Partner nicht mit einer dritten Person verheiratet ist. Dahinter steht der Wunsch, dem so gezeugten Kind eine stabile Beziehung zu beiden Elternteilen zu ermöglichen.

Homosexualität

Die Durchführung reproduktionsmedizinischer Maßnahmen bei homosexuellen weiblichen Paaren ist grundsätzlich im Rahmen der Ausübung des Grundrechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung und Familie möglich. Sie hängt auch nicht von einer Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG ab.
Mutter ist grundsätzlich diejenige Frau, welche das Kind zur Welt bringt. Die Lebensgefährtin der gebärenden Frau kann hingegen weder Vater noch Mutter des Kindes werden. Es kann jedoch eine Statusbeziehung zwischen der nichtgebärenden Lebensgefährtin und dem Kind durch Annahme als Kind durch Adoption geschaffen werden.
Mit einer Adoption wird auch die nichtgebärende Frau Elternteil des Kindes. Die Adoption erfolgt durch gerichtliche Entscheidung. Die Entscheidung begründet entsprechende familienrechtliche Rechte und Pflichten, wie z.B. Unterhaltspflichten, erbrechtliche Ansprüche, aber auch Anspruch auf Umgang und Fürsorge. Insoweit bestehen keine Unterschiede zu Kindern verheirateter Wunschelternpaare und insbesondere auch keine Unterschiede zu Kindern, die auf natürlichem Wege gezeugt werden.
Sowohl aus Verantwortungsbewusstsein gegenüber den Kindern, die aus einer Samenspende entstehen, als auch für die Anerkennung Ihrer Elternschaft ist es uns wichtig, dass Sie vor dem Abschluss eines Behandlungsvertrages durch einen Rechtsanwalt oder Notar über die rechtlichen Rahmenbedingungen informiert und aufgeklärt werden.